beschlossen auf der Vollversammlung am 22.04.2005 in Mölln
§ 1 Name und Sitz
I. Der Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. ist eine gemeinnützige Arbeitsgemeinschaft der im Kreisgebiet tätigen Jugendverbände und -organisationen.
II. Der Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Mölln.
§ 2 Zweck
I. Der Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. hat die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren. Unbeschadet der Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit seiner Mitglieder hat er insbesondere folgende Aufgaben:
1. das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit seiner Mitglieder zu fördern;
2. die außerschulische Jugendarbeit inhaltlich und methodisch weiter zu entwickeln und an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken;
3. die Interessen und Rechte der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretungen und den Behörden zu vertreten und dabei die gesellschaftlichen und kulturellen Belange der gesamten Jugend zu berücksichtigen;
4. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und durchzuführen sowie gemeinsame Einrichtungen für die Jugend zu fördern oder im Einzelfall zu schaffen und zu erhalten;
5. internationale Begegnungen anzuregen, durchzuführen und Zusammenarbeit zu pflegen.
II. In Erfüllung dieser Aufgaben bekennt sich der Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau des demokratischen und sozialen Rechtsstaates.
§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss
I. Ordentliche Mitglieder des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V. können alle auf der Kreisebene tätigen Jugendverbände und auch Einzelgruppen ohne Kreisverband werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anerkennen. Mitglieder können auch die Orts- und Stadtjugendringe werden, sowie andere Institutionen, die zur Förderung der Jugendarbeit gebildet wurden.
II. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung.
III. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
IV. Ein Mitglied kann aus dem Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. ausgeschlossen werden, wenn es den Grundsätzen dieser Satzung zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten ohne Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes.
§ 4 Organe des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V.
Organe des Kreisjugendringes sind:
1. Die Vollversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Die Vollversammlung
I. Die Vollversammlung ist das oberste beschließende Organ des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und legt die Grundsätze und die Gesamtplanung für die Arbeit des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V. fest und ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
II. Der Vollversammlung gehören mit Stimmrecht die jeweils von den Mitgliedern benannten Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes an.
III. Es entsenden
a) jeder Kreisverband zwei Delegierte zusätzlich bis zu
100 Mitgliedern = eine_einen Delegierte_n
250 Mitgliedern = zwei Delegierte
500 Mitgliedern = drei Delegierte
750 Mitgliedern = vier Delegierte
1000 Mitgliedern = fünf Delegierte
je weitere
2000 Mitglieder = eine_einen Delegierte_n.
b) jeder Orts- bzw. Stadtjugendring eine_einen Delegierte_n
c) jede Einzelgruppe ohne Kreisverband eine_einen Delegierte_n
IV. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 14 Tage vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und des Delegiertenschlüssels einberufen wird.
Der Termin für die Vollversammlung ist mindestens 2 Monate vor der Vollversammlung in einer Vorankündigung bekannt zugeben. Anträge sind spätestens vier Wochen nach der Vorankündigung dem Vorstand zu übersenden.
V. Die Einberufung einer Vollversammlung muss erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V. schriftlich gefordert wird.
VI. Von jeder Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
I. Stimmberechtigt sind nur anwesende Delegierte.
II. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Bei mehreren Kandidat_innen für das gleiche Amt oder auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheime Wahl durchzuführen.
III. Bei Satzungsänderungen und der Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.
§ 7 Der Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem bzw. der 1. Vorsitzenden
2. dem bzw. der 2. Vorsitzenden
3. den Ehrenvorsitzenden
4. dem bzw. der Schatzmeister_in
5. den 5 Beisitzer_innen
und ohne Stimmrecht als beratende Mitglieder
6. den hauptamtlichen Mitarbeiter_innen
7. dem bzw. der Kreisjugendpfleger_in
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete weitere Mitarbeiter hinzuziehen
II. Die Vollversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
Es werden gewählt in den geraden Jahren
der_die 1. Vorsitzende
der_die 1. Beisitzer_in
der_die 3. Beisitzer_in
der_die 5. Beisitzer_in
und in den ungeraden Jahren
der_die 2. Vorsitzende
der_die Schatzmeister_in.
der_die 2. Beisitzer_in
der_die 4. Beisitzer_in
III. Der_die erste Vorsitzende und de_die 2. Vorsitzende, sowie der_die Schatzmeister_in führen die Geschäfte des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V., seine Mitglieder müssen daher voll geschäftsfähig sein. Mindestens zwei der in § 7 Punkt III genannten Personen vertreten gemeinsam den Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
IV. Der Vorstand erledigt in Zusammenarbeit mit den hauptamtlichen Mitarbeiter_innen die laufenden Angelegenheiten.
V. Eine paritätische Besetzung mit männlichen und weiblichen Personen ist anzustreben.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den angeschlossenen Jugendverbänden kann auf Beschluss der Vollversammlung ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
§ 9 Kassenprüfung
I. Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer_innen für zwei Jahre. Im Wechsel, alle zwei Jahre, ist jeweils ein_eine Kassenprüfer_in der gewählten zwei Prüfer_innen neu zu wählen. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
II. Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Vollversammlung zu erfolgen.
§ 10 Gemeinnützigkeit
I. Der Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Vollversammlung mit vier Fünftel Mehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen des Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. wird in diesem Falle und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Kreis Herzogtum Lauenburg für Zwecke der Jugendarbeit zur Verfügung gestellt.
§ 13 Schlussvorschrift
Diese Satzung wurde auf der Vollversammlung des Kreisjugendringes Herzogtum Lauenburg e.V. am 22.04.2005 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie löst die Satzung vom 11. 12. 1954 (zuletzt geändert am 17.03.2000) ab.